Bei der Einbürgerung unterscheidet man zwischen "Anspruchseinbürgerung" und "Ermessenseinbürgerung":
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Erfüllt ein Antragsteller die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung, wird er auf jeden Fall eingebürgert, sein Antrag kann nicht abgelehnt werden, da er ja, wie der Name schon sagt, einen gesetzlichen Anspruch auf die Einbürgerung hat.
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Im Unterschied dazu sind die Mindestanforderungen für eine Ermessenseinbürgerung zwar niedriger, aber es besteht auch bei Erfüllung der Voraussetzungen eben kein Anspruch auf Einbürgerung. Die Entscheidung liegt allein im Ermessen der Behörde.
In der Praxis erfolgen Einbürgerungen in den meisten Fällen, wenn die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung gegeben sind. Nach dem neuen Gesetz sind dies:
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1. Eine Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltserlaubnis |
2. Der gewöhnliche Aufenthalt ist seit mindestens 8 Jahren in Deutschland |
3. Der Lebensunterhalt wird eigenständig bestritten, es wird weder Arbeitslosenhilfe noch Sozialhilfe bezogen |
4. Ausreichende Deutschkenntnisse |
5. Es gibt keine Verurteilung wegen schwerer Straftaten |
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6. Der Antragsteller bekennt sich zum Grundgesetz |
7. Die bisherige Staatsangehörigkeit wird aufgegeben (zu diesem Punkt gibt es eine Reihe von Ausnahmen) |
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