Nach dem bisherigen Recht wurde man nur dann schon mit der Geburt automatisch Deutscher, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit hatte. Dieses sogenannte "Abstammungsprinzip" gilt natürlich auch weiterhin: Kinder deutscher Eltern sind immer automatisch Deutsche. Sie müssen sich auch später nicht zwischen der deutschen Staatsangehörigkeit und einer eventuellen zweiten, durch den anderen Elternteil erworbenen, Staatsangehörigkeit entscheiden. Neu ist, daß nach dem jetzt geltenden Recht auch Kinder von nichtdeutschen Eltern mit der Geburt automatisch deutsche Staatsangehörige werden können. Dieses neu geschaffene "Geburtsrecht" gilt
Diese Kinder haben also in aller Regel von Geburt an zwei Staatsangehörigkeiten, die ihrer Eltern und die deutsche. Erst als Erwachsene, im Alter zwischen 18 und 23 Jahren, müssen sie sich dann entscheiden ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen ("Optionsmodell"). Wenn ja, müssen die anderen Staatsangehörigkeiten in der Regel aufgegeben werden. Das ist aber nicht in jedem Fall so: Wie bei der Einbürgerung gibt es auch beim Optionsmodell Ausnahmefälle, in denen andere Staatsangehörigkeiten neben der deutschen beibehalten werden können, also eine Mehrstaatigkeit akzeptiert wird. |
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